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Für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.6.2025 in den Verkehr gebracht werden, bringt das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) neue Anforderungen an die technische und inhaltliche Ausgestaltung mit sich. Das betrifft unter anderem auch Webseiten – insbesondere von Onlineshops und Dienstleistungsanbietern, die verbindliche Terminvereinbarungen, Abschlüsse o.ä. auf ihren Seiten ermöglichen.

Das Gesetz soll sicherstellen, dass digitale Inhalte für alle Menschen gleichermaßen zugänglich sind, unabhängig von ihren physischen oder kognitiven Fähigkeiten und betrifft in erster Linie Produkte und Dienstleistungen aus dem B2C-Bereich:

  • Webseiten, Webshops und E-Commerce-Plattformen
  • Mobile Apps
  • Betriebssysteme und Softwarelösungen
  • Transport- und Reisebuchungssysteme
  • Bildungsplattformen
  • Bankdienstleistungen
  • Software für Selbstbedienungsterminals
  • Multimedia- und Unterhaltungssysteme
  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Angestellten und unter einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von nicht mehr als 2 Millionen Euro betreffen die Vorschriften des BFSG nicht. B2B-Unternehmen fallen derzeit ebenfalls nicht unter diese Gesetzgebung. Dennoch ist es ratsam auch im B2B-Bereich die Absichten zum barrierefreien Angebot zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Produkte oder Dienstleistungen indirekt von Verbrauchern genutzt werden. Ebenso bietet die „freiwillige“ barrierefreie Produkt- und Dienstleistungsgestaltung die Chance, sich im Sinne der Inklusion zu positionieren.

Nicht ohne Hürden – die Bewertungsrichtlinien

Im ersten Moment ist es schwer ersichtlich, wie die Kriterien für eine Barrierefreiheit definiert bzw. zu bewerten sind. Neben pauschalen Anforderungen, wie z.B. Produkte und Dienstleistungen, besonders im Online-Bereich, zugänglicher und einfacher verständlich zu machen gibt es eine Reihe spezifischer Anforderungen, die einiges an technischem und inhaltlichem Know-how erfordern.

Um barrierefrei zu sein, muss die App oder Webseite die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 auf den Konformitätsstufen A und AA erfüllen. Die Richtlinien wurden vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt und gelten allgemein als Standard für die Einhaltung digitaler Barrierefreiheit. Den Mittelpunkt der Bewertung bilden testbare Anforderungen, die als Erfolgskriterien in Zusammenhang mit der Barrierefreiheit bezeichnet werden. Insgesamt gibt es über 70 dieser Erfolgskriterien, woraus sich dann die zu vergebenen Konformitätsstufen ableiten.

Das Umsetzen, Bewerten und Raten von Barrierefreiheit im Internet wird also in der Konsequenz zu einem Thema was Aufmerksamkeit und Ressourcen erfordert. Unsere Empfehlung: Ziehen auf jeden Fall einen Experten in der Umsetzung hinzu. Gerne uns! Wir haben eine systematische Vorgehensweise aus Beratung, Audit und Realisierung entwickelt, die Ihnen hilft, schnell konkrete Ergebnisse zu erzielen.

First Check für das eigene Angebot

Für Ihre App oder Webseite folgen Sie dem Grundsatz: Wie kann die Benutzererfahrung (UX) für alle verbessert werden? Die wichtigsten Parameter beschreiben Farben und Kontraste, sowie Schrift und Lesbarkeit. Alle interaktiven Elemente sind auch mit der Tastatur bedienbar, Interaktionsmöglichkeiten sind groß genug und haben reichlich Freiraum. Es gibt bei der Interaktion keine Zeitbegrenzungen oder diese können verlängert werden.

Die folgenden Kriterien nach WCAG finden dabei besondere Beachtung:

1

Wahrnehmbarkeit

 

 

 

 

 

 

2

Bedienbarkeit

3

Verständlichkeit

4

Robustheit

Die Anforderungen in Wettbewerbsvorteile verwandeln

Das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist für viele Unternehmen eine neue Herausforderung. Es bedeutete die technische und gegebenenfalls inhaltliche Überarbeitung ihrer Internetpräsenz. Gleichzeitig bietet die barrierefreie Gestaltung einer Internetseite oder eines Webshops aber auch zahlreiche Vorteile.

Sie fördert nicht nur die Inklusion und verbessert die Benutzererfahrung, sondern stärkt auch das Markenimage und eröffnet neue Marktpotenziale. Gleichzeitig hilft sie dem Unternehmen dabei, rechtliche Anforderungen zu erfüllen und mögliche Risiken zu minimieren.

Die technische Optimierung der Internetseite kann sich zudem positiv auf die Sichtbarkeit in Suchmaschinen auswirken, ebenso erhöht sich die Reichweite durch ein barrierefreies Angebot. Sie können gegebenenfalls einen erweiterten Personenkreis als neue Zielgruppe für sich erschließen.

Marke und Barrierefreiheit – mehr als nur Zugänglichkeit

Im Kontext der Markenbetrachtung ergeben sich durch die Positionierung als sozial verantwortliches und inklusives Unternehmen deutliche Möglichkeiten in der Stärkung der Markenreputation und der Differenzierung zum Wettbewerb, der möglicherweise weniger zugänglich ist. Durch die Demonstration von Empathie und Kundenorientierung erfährt Ihr Markenimage einen zusätzlichen Glanz.

Mehrwerte konkret:

Insgesamt trägt Barrierefreiheit dazu bei, eine nachhaltige und zukunftsorientierte Online-Präsenz aufzubauen. Ganz im Sinne Ihrer Marke. Wie das funktionieren kann? Sprechen Sie uns an: in einem ersten Monitoring prüfen wir Ihre spezifischen Anforderungen und leuchten die Potenziale aus.

 

Steffen Kern
Head of Operation
Tel.: +49 (0) 761 600 495 80
E-Mail: steffen.kern@idnty.de